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Sonja Brötje: Die bösgläubige Markenanmeldung

Sonja Brötje

Die bösgläubige Markenanmeldung

unter Berücksichtigung der Rechtslage in Österreich, den Beneluxstaaten und dem Vereinigten Königreich

Nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG können Marken gelöscht werden, wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war. Dieser mit Inkrafttreten des Markengesetzes neu eingeführte Löschungstatbestand ist ohne Vorbild im früheren Warenzeichengesetz. Für sittenwidrige Markenanmeldungen waren hier lediglich außermarkenrechtliche Löschungsansprüche aus § 1 UWG und aus § 826 BGB anerkannt.
Die Verfasserin stellt zunächst die Rechtslage der sittenwidrigen Markenanmeldung unter der Geltung des Warenzeichengesetzes dar. Im weiteren Verlauf der Untersuchung bestimmt sie Bedeutungsgehalt und Reichweite des in § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG enthaltenen Begriffs der Bösgläubigkeit. Besonderes Gewicht wird auf eine Fallgruppenbildung gelegt. Ein Schwerpunkt der Arbeit ist des weiteren das Konkurrenzverhältnis von § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG zu den §§ 1 UWG, 826 BGB.
Untersucht wird auch die mit § 50 Abs. 1 Nr. 4 Marken G fast inhaltsgleiche Vorschrift des Art 51 Abs. 1 lit. b GMV. Zusätzlich zieht die Verfasserin einen Vergleich zu der bösgläubigen Markenanmeldung in Österreich, den Beneluxstaaten und dem Vereinigten Königreich. Abschließend erörtert sie die Möglichkeit einer analogen Anwendung des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG auf Domains.

  • broschiert: 278 Seiten
    Format: 20,5 x 14,5
    ISBN 978-3-8316-8477-9

    38,80 € (Preisbindung aufgehoben)

    vergriffen

Über die Autorin

Sonja Brötje wurde 1973 in Oldenburg (Oldb) geboren. Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Osnabrück und Leiden (Niederlande) von Oktober 1993 bis März 1999, im Anschluß daran Tätigkeit am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, deutsches und internationales Zivilprozeßrecht von Prof. Dr. Hans-Jürgen Ahrens, Universität Osnabrück. Juristischer Vorbereitungsdienst in Düsseldorf und den USA von Oktober 2000 bis November 2002. Seit Mitte April 2003, Tätigkeit als Rechtsanwältin in einer überregionalen Kanzlei in München.

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