Matthias Ehrhardt
Bd. 33: Die Kennzeichnungspflichten von §95d UrhG
Mit den Kennzeichnungspflichten gem. § 95d UrhG implementierte der Deutsche Gesetzgeber im Jahr 2003 eine Regelung, die weder in den WIPO-Verträgen noch in den europarechtlichen Vorgaben enthalten war. Nach Abs.