Sonja Brötje
Die bösgläubige Markenanmeldung
unter Berücksichtigung der Rechtslage in Österreich, den Beneluxstaaten und dem Vereinigten Königreich
Nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG können Marken gelöscht werden, wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war. Dieser mit Inkrafttreten des Markengesetzes neu eingeführte Löschungstatbestand ist ohne Vorbild im früheren Warenzeichengesetz. Für sittenwidrige Markenanmeldungen waren hier lediglich außermarkenrechtliche Löschungsansprüche aus § 1 UWG und aus § 826 BGB anerkannt.
Die Verfasserin stellt zunächst die Rechtslage der sittenwidrigen Markenanmeldung unter der Geltung des Warenzeichengesetzes dar. Im weiteren Verlauf der Untersuchung bestimmt sie Bedeutungsgehalt und Reichweite des in § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG enthaltenen Begriffs der Bösgläubigkeit. Besonderes Gewicht wird auf eine Fallgruppenbildung gelegt. Ein Schwerpunkt der Arbeit ist des weiteren das Konkurrenzverhältnis von § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG zu den §§ 1 UWG, 826 BGB.
Untersucht wird auch die mit § 50 Abs. 1 Nr. 4 Marken G fast inhaltsgleiche Vorschrift des Art 51 Abs. 1 lit. b GMV. Zusätzlich zieht die Verfasserin einen Vergleich zu der bösgläubigen Markenanmeldung in Österreich, den Beneluxstaaten und dem Vereinigten Königreich. Abschließend erörtert sie die Möglichkeit einer analogen Anwendung des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG auf Domains.
-
broschiert: 278 Seiten Format: 20,5 x 14,5 ISBN 978-3-8316-8477-9 38,80 € (Preisbindung aufgehoben)
vergriffen