Rechtsgeschichte des Alten Ägyptens
„Rechtsgeschichtliches Denken in der Frühkultur Ägyptens“ erscheint als Teil II der „Rechtshistorischen Studien“!
Tycho Q. Mrsich legt im utzverlag seine von der Fachwelt lang erwartete Fortsetzung zur Rechtsgeschichte im Alten Ägypten vor: „Rechtsgeschichtliches Denken in der Frühkultur Ägyptens“. Der erste Band „Zum rechtssystematischen Anfang in Ägypten“ erschien bereits 2018 und 2021 folgt der dritte und letzte Band: „Ägyptens Titulaturengesellschaft bis zu ihrer demotischen Verfremdung“.
Sethos I. und sein Sohn Ramses mit Blick auf die Königsliste von Abydos im Totentempel von Sethos I (Olaf Tausch, Abydos Königsliste 02, CC BY 3.0)
Die umfangreichen Arbeiten Tycho Q. Mrsichs fußen auf der grundsätzlichen Überlegung, dass altägyptische Rechtsgeschichte nicht mit den Begriffen und Analyseinstrumenten untersucht werden kann und darf, wie sie bei der Erforschung modernen oder römischen und griechischen Rechts Verwendung finden. Man habe von einer Gesellschaft von Ungleichen auszugehen, der Titulaturengesellschaft, und nicht von Gleichen. Daraus ergeben sich zentrale Betrachtungs- und Interpretationsprobleme der überlieferten Zeugnisse.
„Die Ägyptologie hat – philologisch abgelenkt – schon lange versäumt, mit der Erforschung alten Rechtsdenkens Kontakt zu halten und ist darum, nicht anders als ob es Astronomie, Naturwissenschaft, Botanik, Zoologie wäre, auf Außerfachliches angewiesen, möchte aber immer noch in alter Weise, das heißt […] lediglich ‚materialordnend‘ das wissentlich jeweils unägyptische, eigene, moderne Recht anstelle des Unverfügbaren als ‚ägyptisch“ darstellen. Das ist natürlich ein längst überholtes Verfahren, nur „vorläufig“ ägyptisches Recht darzustellen, so zu übersetzen und gar die Lexika bis heute damit zu belasten.“
Bereits im Vorwort zu Teil I schreibt der Autor:
„Nachdem sich bisher noch niemand in der ägyptologischen Literatur Gedanken darüber gemacht hat, daß Recht in einem Rechtssystem zu begrenzen ist, das einen Beginn und ein Ende aufweisen kann, ist es nötig, diesen Gedanken genauer das erste Mal zu vermitteln. Gewiß weiß heute jeder, daß etwa französisches oder englisches Recht zu anderen Ergebnissen kommen kann, als wenn man nur seine Haupttermini von einer Sprache in die andere übersetzt und daraus Schlüsse ziehen würde: Die Systeme weichen voneinander ab; sie sind aus älteren ableitbar und münden letztlich im römischen Recht samt dem kanonischen Zweig. Und schon das altgriechische war anders. Auch Altägypten hat sein Rechtssystem und in Mesopotamien ist es wieder anders. Weshalb ist es verschieden geworden? Woraus ist ein Rechtssystem erwachsen? Und wo liegt sein Anfang? Für viele sind diese Fragen gänzlich neu; denn Rechtsgeschichte ist ein eigenes Fach, das sich aus seinen Spezialisierungen auch erst zu einem Überblick entwickeln musste.“
Der hochbetagte Autor (Jahrgang 1925), Akademischer Direktor i.R., lehrt am Leopold-Wenger-Institut für Rechtsgeschichte, aktuell zum Thema: „Demotische und altägyptische Rechtsurkunden in Übersetzung und Umschrift: Der Eid im altägyptischen Recht“