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Matthias Ehrhardt: Die Kennzeichnungspflichten von §95d UrhG

Matthias Ehrhardt

Die Kennzeichnungspflichten von §95d UrhG

Änderungsbedarf und Maßnahmen de lege ferenda

Mit den Kennzeichnungspflichten gem. § 95d UrhG implementierte der Deutsche Gesetzgeber im Jahr 2003 eine Regelung, die weder in den WIPO-Verträgen noch in den europarechtlichen Vorgaben enthalten war. Nach Abs. 1 der Norm sind Werke und andere Schutzgegenstände, die mit technischen Maßnahmen geschützt werden, deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen zu kennzeichnen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine international einmalige spezialgesetzliche Regelung. Umso erstaunlicher ist es, dass die Kennzeichnungspflicht für technische Maßnahmen bislang in der Literatur nur sehr rudimentär behandelt wird. Mit der vorliegenden Arbeit wird ein systematischer Überblick über die Kennzeichnungspflichten gem. § 95d UrhG gegeben. Dabei wird gezeigt, dass die Bestimmung – allerdings nur in modifizierter Form – einen sinnvollen Beitrag zum schwierigen Interessensausgleich von Verbrauchern und Rechteinhabern im digitalen Zeitalter leisten könnte.

»Der Verfasser hat vor allem einen in der rechtspolitischen Diskussion nicht zu verachtenden oder gar gering zu schätzenden Reformvorschlag erarbeitet. Dies überzeugt in jeder Hinsicht« Prof. Dr. Michael Lehmann, Dipl.-Kfm.

  • broschiert: 194 Seiten
    Format: 20,5 x 14,5
    ISBN 978-3-8316-4056-0
    Erschienen: 07.06.2011

    53,00 € (Preisbindung aufgehoben)

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Auszüge aus Rezensionen

  • Die Arbeit ist angesichts der Beschränkung auf eine Vorschrift nicht sehr breit angelegt. Die Eingrenzung hat aber den Vorteil, dass der Aufbau der Arbeit glasklar ist. Bereits in der Einführung werden die zu klärenden Fragestellungen und das Ziel, den Änderungsbedarf bei § 95d UrhG und die erforderlichen Maßnahmen de lege ferenda aufzuzeigen, präzise benannt. Den dadurch geweckten Erwartungen wird Ehrhardt mit seinem Reformvorschlag in jeder Hinsicht gerecht. Man kann sicher über die Erforderlichkeit einer spezialgesetzlichen Kenzeichnungspflicht für technische Schutzmaßnahmen grundsätzlich streiten. Tatsache ist aber, dass sie im derzeitigen UrhG implementiert ist. Selbst wenn man die positive Bewertung Ehrhardts als innovatives Konzept, an dem festgehalten werden sollte, nicht teilt, muss man sich mit ihr ausseinandersetzen. Der von Ehrhardt vorgeschlagenen Beschränkung auf wirksame Schutzmaßnahmen kann man sich dabei ebenso anschließen wie der Forderung nach weniger strengen Anforderungen an die Sichtbarkeit. Insgesamt handelt es sich bei dem Werk um eine echte Bereicherung der Literatur zum UrhG.

    Computer und Recht, Heft 11 (15. November 2011)

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