Balthasar v. Campenhausen
Das Transparenzgebot als Pflicht zur Aufklärung vor Vertragschluß
Mit dem Hypothekenzinsurteil vom 24.11.1988 hat der BGH dem Transparenzgebot im AGBG einen neuen Inhalt gegeben. Der Inhalt dieses neuen Transparenzgebotes und seine Begründung passen nicht zueinander. Der BGH geht einerseits davon aus, daß das neue Transparenzgebot eine Aufklärung vor Vertragschluß darstellt. Andererseits nimmt er an, daß eine mangelnde Erkennbarkeit der Vertragsfolgen einen Verstoß gegen das Transparenzgebot und dieses einen Fall der unangemessenen Benachteiligung nach § 9 I AGBG darstelle. Aufklärungspflichten, die vor Vertragschluß erfüllt werden müssen, ergeben sich aus Normen der Inhaltskontrolle des AGBG grundsätzlich nicht. Ein Fall der Überraschung nach § 3 AGBG liegt nicht vor. Eine Aufklärungspflicht nach § 242 BGB ist der Struktur nach denkbar. In den vom BGH entschiedenen Fällen fehlte allerdings das erforderliche Aufklärungsinteresse. Soweit das neue Transparenzgebot nicht ohnehin eine Aufklärungspflicht vor Vertragschluß nach § 242 BGB darstellt, ist es aus dem geltenden Recht nicht zu begründen.
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broschiert: 64 Seiten Format: 20,5 x 14,5 ISBN 978-3-8316-8052-8 Erschienen: 01.08.1994 14,00 € (Preisbindung aufgehoben)
vergriffen